Österreich / Austria
Astellas Pharma Ges.m.b.H
Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")
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AUSLEGUNG
- Die Definitionen und Interpretationsregeln in dieser Ziffer gelten für diese AGB.
- GESELLSCHAFT: Astellas Pharma Ges.m.b.H, mit Sitz in Linzerstraße 221 / E02, A 1140, Wien.
- VERTRAG: Die BESTELLUNG und die Annahme der BESTELLUNG durch den VERKÄUFER.
BACKGROUND IP: Immaterialgüterrechte, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses VERTRAGS im Eigentum einer von beiden Parteien stehen oder von einer von beiden Parteien kontrolliert werden.
ARBEITSERGEBNISSE: Alle Dokumente, Produkte sowie Materialien, welche durch den Verkäufer in Bezug auf die DIENSTLEISTUNGEN entwickelt wurden, zusammen mit allen Ergebnissen der DIENSTLEISTUNGEN und zwar in jeglicher Form, einschliesslich Computerprogrammen, Daten, Berichten und Spezifikationen.
WAREN: Sämtliche im VERTRAG bestimmte, durch die GESELLSCHAFT vom VERKÄUFER zu kaufende WAREN (einschliesslich sämtlicher Teile dieser WAREN).
PROJEKT IP: Immaterialgüterrechte, welche während der Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN durch den VERKÄUFER für die GESELLSCHAFT erschaffen oder entwickelt wurden.
IMMATERIALGÜTERRECHTE ("IP"): Bedeutet alle Patente, Patentanmeldungen, eingetragene sowie nicht eingetragene Designs, Urheberrechte, Marken, Know-How und alle anderen möglichen Arten von Immaterialgüterrechten, welche irgendwo in der Welt durchsetzbar sind.
BESTELLUNG: Die schriftliche Instruktion der GESELLSCHAFT zum Kauf der WAREN und/oder DIENSTLEISTUNGEN und sämtliche spezifische Bedingungen mit Bezug zu solchen Instruktionen, einschliesslich dieser AGB.
VERKÄUFER: Die Person, Firma oder Gesellschaft, welche die BESTELLUNG der GESELLSCHAFT akzeptiert.
DIENSTLEISTUNGEN: Jegliche im VERTRAG vereinbarte Dienstleistungen welche vom VERKÄUFER zu erbringen sind. - Ein Verweis auf österreichisches Recht ist ein Verweis auf das Recht, welches zur Zeit der Annahme der Bestllung in Kraft ist, unter Einbezug sämtlicher Änderungen, Ergänzungen, Anwendungen oder Wiederinkraftsetzung, und beinhaltet jegliche unter ihm erlassene untergeordnete Gesetzgebung.
- Ein Bezug auf ein Geschlecht beinhaltet ein Bezug zum anderen Geschlecht.
- Titel von Ziffern haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser AGB.
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Anwendung der Agb
- Vorbehaltlich sämtlicher Änderungen gemäss Ziffer 2.4 sind diese AGB sowie allfällige besondere Bedingungen, welche in der BESTELLUNG aufgeführt werden, die einzigen Bedingungen aufgrund derer die GESELLSCHAFT bereit ist, mit dem VERKÄUFER Geschäfte abzuschliessen und gelten für den VERTRAG unter gänzlichem Ausschluss aller anderen Bestimmungen oder Bedingungen. Der Klarheit halber: Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und den in der BESTELLUNG aufgeführten besonderen Bedingungen, haben die besonderen Bedingungen Vorrang.
- Jede BESTELLUNG der GESELLSCHAFT von WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN des VERKÄUFERS gilt als Angebot der GESELLSCHAFT um WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN gemäss diesen AGB und sämtlichen in der BESTELLUNG aufgeführten besonderen Bedingungen zu kaufen. Keine BESTELLUNG wird akzeptiert bis der VERKÄUFER das Angebot ganz oder zum Teil annimmt, entweder ausdrücklich durch eine Bestellungsannahme oder stillschweigend indem er die BESTELLUNG erfüllt.
- Keine Bestimmungen oder Bedingungen, welche mit, bzw. in der Offerte, Bestellungsbestätigung oder –annahme, Spezifikation oder ähnlichem Dokument des VERKÄUFERS ergänzt oder abgegeben werden, bzw. enthalten sind, werden Teil des VERTRAGS und der VERKÄUFER verzichtet auf jeglichen Anspruch sich auf solche Bestimmungen und Bedingungen berufen zu können, welche er sonst allenfalls geltend machen könnte.
- Diese AGB gelten für alle Käufe der GESELLSCHAFT und jegliche Änderung dieser AGB bleibt unwirksam, es sei denn, sie wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem Bevollmächtigten der GESELLSCHAFT unterschrieben.
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Qualität und Mängel
- Die Waren müssen das beste verfügbare Design aufweisen und von bester Qualität, bestem Material, bester Ausführung und ohne Fabrikationsfehler sein. Sie müssen in jeder Hinsicht der BESTELLUNG und der Spezifikation und/oder von der GESELLSCHAFT dem VERKÄUFER gelieferten oder genannten Mustern entsprechen sowie jederzeit sämtliche anwendbare gesetzliche Vorschriften und Standards am Sitz der GESELLSCHAFT einhalten.
- Die DIENSTLEISTUNGEN sind mit gehöriger Sorgfalt und vom entsprechend qualifizierten Personal gemäss allgemein anerkannter kaufmännischer Praxis und Standards zu erbringen und haben allen vom VERKÄUFER der GESELLSCHAFT vorgelegten Beschreibungen und Spezifikationen zu entsprechen.
- Die Rechte der GESELLSCHAFT gemäss diesen AGB bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen zugunsten der GESELLSCHAFT aus dem österreichischem Recht.
- Vor Lieferung der WAREN an die GESELLSCHAFT hat die GESELLSCHAFT jederzeit das Recht alle WAREN zu inspizieren und zu prüfen.
- Sollte das Ergebnis solcher Inspizierung oder Prüfung der GESELLSCHAFT den Schluss aufdrängen, dass die WAREN nicht der BESTELLUNG oder sämtlichen Spezifikationen oder anwendbare Standards und/oder von der GESELLSCHAFT dem VERKÄUFER gelieferten oder genannten Mustern entsprechen oder diesen wahrscheinlich nicht entsprechen werden, hat die GESELLSCHAFT den VERKÄUFER zu informieren und der VERKÄUFER muss sofort Handlungen vornehmen, welche nötig sind, um Konformität zu gewährleisten. Zusätzlich hat die GESELLSCHAFT das Recht, weitere Prüfung und Inspizierung zu verlangen und zu bezeugen.
- Ungeachtet jeglicher solcher Inspizierung und Prüfung bleibt der VERKÄUFER vollständig verantwortlich für die WAREN. Jegliche Inspizierung und Prüfung reduziert nicht die Verpflichtungen des VERKÄUFERS gemäss dem VERTRAG und beeinflusst sie auch sonst nicht.
- Falls irgendwelche der WAREN, DIENSTLEISTUNGEN oder ARBEITSERGEBNISSE nicht den in Ziffer 3 aufgeführten Bestimmungen entsprechen, ist die GESELLSCHAFT berechtigt, von den in Ziffer 13 aufgeführten Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.
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Schadenersatz
Der VERKÄUFER hat die GESELLSCHAFT vollständig schadlos zu halten gegen alle direkten, indirekten oder Folge-Haftungen (wobei alle drei Ausdrücke, nicht abschliessend, entgangenen Gewinn, Verlust von Geschäftsvolumen, Verminderung des Goodwill sowie ähnliche Verluste beinhalten), gegen Verlust, Schäden, Verletzung, Kosten und Ausgaben (einschliesslich Anwalts- und andere Berufskosten und -ausgaben), zu welchen die Gesellschaft verurteilt wurde oder welche von der GESELLSCHAFT übernommen oder bezahlt wurden, aufgrund oder im Zusammenhang mit:
- mangelhafter Arbeitsausführung, Qualität oder Materialien;
- einer Verletzung oder vermeintlichen Verletzung von jeglichen IP durch den Gebrauch, die Fabrikation oder die Lieferung der WAREN oder durch den Gebrauch oder die Lieferung der Produkte oder DIENSTLEISTUNGEN (einschliesslich der ARBEITSERGEBNISSE); und
- jeglicher gegen die GESELLSCHAFT erhobenen Klage bezüglich jeglicher Haftung, Verlust, Verletzung, Kosten oder Ausgaben, welche von den Arbeitnehmern oder Vertretern der GESELLSCHAFT oder von sämtlichen Kunden oder jeglicher Drittpartei erlitten werden, soweit diese Haftung, Verlust, Verletzung, Kosten oder Ausgaben durch die WAREN, Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN oder ARBEITSERGEBNISSE verursacht wurde(n), mit diesen in Verbindung steht (bzw. stehen) oder aus diesen entsteht (bzw. entstehen), aufgrund einer direkten oder indirekten Verletzung oder einer fahrlässigen Leistung oder einem Versagen oder einer Verspätung bei der Erfüllung der Bedingungen des VERTRAGS durch den VERKÄUFER.
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IMMATERIALGÜTERRECHTE
- Sämtliche BACKGROUND IP und Rechte daran bleiben im Eigentum derjenigen Partei, die bereits Eigentümerin ist.
- Der VERKÄUFER gewährt hiermit der GESELLSCHAFT eine nicht-exklusive, lizenzgebührenfreie weltweite Lizenz, mit dem vollen Recht Sublizenzen zu erteilen, seine BACKGROUND IP soweit nötig, um die ARBEITSERGEBNISSE zu verwenden.
- Sämtliche PROJEKT IP und Rechte daran gehen automatisch auf die GESELLSCAHFT über.
- Der VERKÄUFER ist verpflichtet, unverzüglich auf Anfrage und Kosten der GESELLSCHAFT sämtliche solche weiteren Handlungen und Dinge und die Ausfertigung sämtlicher solcher weiteren Dokumente vorzunehmen (oder dafür zu sorgen, dass sie vorgenommen werden), welche die GESELLSCHAFT von Zeit zu Zeit verlangen kann, um für sich den vollen Nutzen des VERTRAGS sicherzustellen, einschliesslich sämtlicher Rechte, Titel und Nutzen an und zu der Projekt IP.
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Lieferung
- Die WAREN sind frachtfrei an den Geschäftssitz der GESELLSCHAFT zu liefern oder an solchen anderen Lieferungsort wie von der GESELLSCHAFT schriftlich vor Anlieferung der WAREN bestimmt. Der VERKÄUFER hat die WAREN auf eigenes Risiko hin so zu entladen, wie er von der GESELLSCHAFT angewiesen wird.
- Der Lieferungstermin ist im VERTRAG festzulegen. Wenn kein Lieferungstermin festgelegt ist, hat die Lieferung innert 28 Tagen nach der BESTELLUNG zu erfolgen.
- Der VERKÄUFER hat der GESELLSCHAFT nach Versand der WAREN an die GESELLSCHAFT separat Rechnung zu stellen.
- Der Verkäufer hat zu versichern, dass jeder Lieferung ein Lieferschein beigefügt ist, welchem unter anderem die Bestellnummer, Bestelldatum, die Anzahl Frachtstücke und Inhalte und – im Falle von Teillieferung – der ausstehende Rest, welcher noch zu liefern ist, zu entnehmen sind.
- Die Lieferfrist ist wesentlich für die Vertragserfüllung (Fixgeschäft).
- Sofern nicht durch die GESELLSCHAFT in der BESTELLUNG anders vorgeschrieben, sind Lieferungen nur während den gewöhnlichen Geschäftszeiten von der GESELLSCHAFT anzunehmen.
- Werden die WAREN nicht am Fälligkeitsdatum geliefert, behält sich die GESELLSCHAFT unbeschadet aller sonstigen Rechte, die sie haben könnte, das Recht vor:
- vom VERTRAG ganz oder zum Teil zurückzutreten;
- die Annahme jeder späteren Lieferung der WAREN, welche der VERKÄUFER zu erbringen versucht, zu verweigern;
- vom VERKÄUFER jegliche Aufwendungen zurückzuverlangen, welche bei der GESELLSCHAFT vernünftigerweise dabei angefallen sind, die WAREN ersatzweise von einem anderen Lieferanten zu erhalten und;
- Schadenersatz zu verlangen, für jegliche bei der GESELLSCHAFT angefallenen weiteren Kosten, Verluste oder Ausgaben, welche in irgendeiner Weise dem Versäumnis des VERKÄUFERS, die WAREN am Fälligkeitsdatum zu liefern, zurechenbar sind.
- Falls der VERKÄUFER von der GESELLSCHAFT verlangt, ihm irgendwelches Verpackungsmaterial zurückzugeben, muss dies klar auf jeglichem der GESELLSCHAFT gelieferten Lieferschein festgehalten sein. Jegliche Rückgabe von Verpackungsmaterial an den VERKÄUFER hat nur auf Kosten des VERKÄUFERS zu erfolgen.
- Wo die GESELLSCHAFT sich schriftlich bereit erklärt, Teillieferungen zu akzeptieren, ist der VERTRAG als Einzelvertrag in Bezug auf jede Teillieferung auszulegen. Dennoch berechtigt die Unterlassung jeglicher Teillieferung des VERKÄUFERS die GESELLSCHAFT, nach ihrem Ermessen vom ganzen VERTRAG zurückzutreten.
- Sollten die gelieferten WAREN die bestellte Menge überschreiten, ist die GESELLSCHAFT nicht verpflichtet, die über die bestellte Menge hinausgehenden WAREN zu bezahlen. Für Letztere trägt der VERKÄUFER das Risiko und solche Waren sind auf Kosten des VERKÄUFERS retournierbar.
- Die WAREN gelten solange als nicht von der GESELLSCHAFT akzeptiert, bis sie 7 Tage Zeit hatte, sie zu inspizieren. Die GESELLSCHAFT hat sodann das Recht, während 28 Tagen nachdem ein versteckter Mangel an den WAREN entdeckt wurde, die WAREN zurückzuweisen, als ob sie nicht akzeptiert worden wären.
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Gefahr/Eigentum
Die Gefahr der WAREN verbleibt beim VERKÄUFER bis die Lieferung an die GESELLSCHAFT abgeschlossen ist (einschliesslich der Entladung und Lagerung), ab welchem Zeitpunkt dann das Eigentum an den WAREN auf die GESELLSCAHFT übergeht.
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Preis
- Der Preis der WAREN und DIENSTLEISTUNGEN ist in der BESTELLUNG aufzuführen und versteht sich – falls nicht schriftlich durch die GESELLSCHAFT anders vereinbart – exklusive Umsatzsteuer aber inklusive aller anderen Abgaben und Gebühren.
- Weder Preisänderungen noch Zuschläge werden von der GESELLSCHAFT akzeptiert.
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Zahlung
- Die GESELLSCHAFT hat den Preis der WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN innert 45 Tagen nach Lieferung der WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN an die GESELLSCHAFT zu bezahlen, doch ist die Einhaltung der Zahlungsfrist nicht wesentlich für die Vertragserfüllung.
- Ungeachtet aller anderen Rechte oder Massnahmen behält sich die GESELLSCHAFT das Recht vor, jegliche Beträge, welche der VERKÄUFER zu jeglichem Zeitpunkt der GESELLSCHAFT schuldet mit jeglichem Betrag, der unter diesem VERTRAG von der GESELLSCHAFT an den VERKÄUFER zu bezahlen ist, zu verrechnen.
- Sollte jeglicher Betrag unter dem VERTRAG nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, fallen diesen – ungeachtet anderer Rechte der Parteien unter dem VERTRAG – vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur vollständigen Zahlung Zinsen an. Der Zins beläuft sich sowohl vor als auch nach jeglichem Urteil bei 10% p.a.. Der VERKÄUFER ist nicht berechtigt, aufgrund von irgendwelchen ausstehenden Beträgen, Lieferungen der WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN auszusetzen.
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Geheimhaltung
Der VERKÄUFER hat sämtliches technisches oder kommerzielles Know-How, Spezifikationen, Erfindungen, Prozesse oder Initiativen, welche geheim sind und von der GESELLSCHAFT oder ihren Vertretern dem VERKÄUFER offen gelegt wurden, streng vertraulich zu behandeln genauso wie sämtliche andere geheimzuhaltende Informationen, welche der VERKÄUFER betreffend das Geschäft der GESELLSCHAFT oder ihre Produkte erhalten könnte. Der VERKÄUFER hat die Bekanntgabe solcher geheimzuhaltende Informationen auf diejenigen seiner Mitarbeiter, Vertreter, oder Subunternehmer zu beschränken, welche zwecks Erfüllung der Verpflichtungen des VERKÄUFERS der GESELLSCHAFT gegenüber desselben Wissens bedürfen. Sodann hat der VERKÄUFER zu gewährleisten, dass solche Mitarbeiter, Vertreter, oder Subunternehmer derselben Geheimhaltungspflicht unterliegen, welche den VERKÄUFER bindet.
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Eigentum der GESELLSCHAFT
Materialien, Apparaturen, Werkzeuge, Matrizen, Formen, Urheberrechte, Design-Rechte oder jegliche andere Form von IP-Rechten in allen Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, welche dem VERKÄUFER von der GESELLSCHAFT geliefert werden oder nicht geliefert aber vom VERKÄUFER spezifisch in der Lieferung der WAREN und der Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN benutzt werden, stehen und bleiben jederzeit im exklusiven Eigentum der GESELLSCHAFT, werden aber durch den VERKÄUFER auf eigenes Risiko in sicherer Verwahrung gehalten sowie unterhalten und in guter Verfassung gehalten, bis sie an die GESELLSCHAFT zurückgegeben werden. Es darf nicht über sie verfügt werden in anderer Weise als gemäss den schriftlichen Instruktionen der GESELLSCHAFT und solche Artikel dürfen nicht anders gebraucht werden, als von der GESELLSCHAFT schriftlich zugelassen.
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Kündigung
- Die GESELLSCHAFT ist jederzeit und aus jeglichem Grund berechtigt, den VERTRAG durch schriftliche Ankündigung an den VERKÄUFER ganz oder teilweise zu kündigen, woraufhin alle Arbeiten aufgrund des VERTRAGS abzubrechen sind und die GESELLSCHAFT dem VERKÄUFER faire und angemessene Entschädigung für die bis zur Zeit der Kündigung erbrachte Arbeit (work-in-progress) zu leisten hat, wobei solche Entschädigung nicht entgangenen Gewinn oder sämtliche Folgeschäden umfasst.
- Die GESELLSCHAFT ist jederzeit berechtigt, durch schriftliche Ankündigung an den VERKÄUFER den VERTRAG fristlos zu kündigen, falls:
- der VERKÄUFER irgendeine der Bestimmungen und Bedingungen des VERTRAGS wesentlich verletzt; oder
- irgendeine Pfändung, Betreibung oder anderes Verfahren gegen jegliches Vermögen des VERKÄUFERS erhoben wird; oder
- über das Vermögen des Verkäufers ein Vorverfahren, ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder ein Konkursverfahren beantragt, eröffnet oder ein solcher Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; weiters, wenn das Unternehmen oder die Gesellschaft des Verkäufers in Liquidation tritt, dies abgesehen von einer freiwilligen Liquidation einzig aus dem Grunde der Restrukturierung oder eines Zusammenschlusses; oder
- der VERKÄUFER sein Geschäft nicht fortführt oder droht, sein Geschäft nicht weiter zu betreiben; oder
- sich die finanzielle Situation des VERKÄUFERS in einer solchen Weise verschlechtert, dass nach Meinung der GESELLSCHAFT die Fähigkeit des VERKÄUFERS, seine Verpflichtungen aus dem VERTRAG angemessen zu erfüllen, gefährdet ist.
- Die Kündigung des VERTRAGS, worauf auch immer sie zurückzuführen ist, lässt die Rechte und Pflichten der GESELLSCHAFT, welche vor der Kündigung entstanden sind, unberührt. Die Bedingungen, welche ausdrücklich oder stillschweigend nach der Kündigung Wirkung haben, bleiben trotz der Kündigung durchsetzbar.
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Rechtsmittel
Ungeachtet sämtlicher weiterer Rechte oder Rechtsmittel, welche die GESELLSCHAFT haben könnte, steht ihr – falls jegliche WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN nicht im Einklang mit sämtlichen Bedingungen des VERTRAGS geliefert werden oder der VERKÄUFER sich nicht an diese hält - das Recht zu, nach Belieben von einem oder mehreren der folgenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen unabhängig davon, ob Teile der WAREN von der GESELLSCHAFT angenommen wurden oder nicht:
- von der BESTELLUNG zurückzutreten;
- die Annahme der WAREN und DIENSTLEISTUNGEN (sei es ganz oder teilweise) zu verweigern und sie auf Gefahr und Kosten des VERKÄUFERS an diesen zu retournieren auf der Grundlage, dass vom VERKÄUFER sofort eine vollständige Zurückerstattung der Kosten der retournierten WAREN und DIENSTLEISTUNGEN zu leisten ist;
- nach Ermessen der GESELLSCHAFT dem VERKÄUFER die Möglichkeit einzuräumen, auf Kosten des VERKÄUFERS entweder etwaige Mängel an den WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN zu beheben oder Ersatz-WAREN oder –DIENSTLEISTUNGEN zu liefern bzw. zu erbringen und etwaige weitere notwendige Arbeit zu verrichten um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen des VERTRAGS erfüllt sind;
- die Annahme jeglicher weiterer Lieferungen von WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN zu verweigern ohne dabei dem VERKÄUFER gegenüber haftbar zu werden;
- auf Kosten des VERKÄUFERS sämtliche Arbeit auszuführen, welche notwendig ist, damit die WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN dem VERTRAG entsprechen; und
- solche Schäden geltend zu machen, die aufgrund einer Vertragsverletzung oder aufgrund von Vertragsverletzungen seitens des VERKÄUFERS eingetreten sind.
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Abtretung
- Der VERKÄUFER ist nicht berechtigt, den VERTRAG oder jeglichen Teil davon ohne das vorgängige schriftliche Einverständnis der GESELLSCHAFT abzutreten.
- Die GESELLSCHAFT ist berechtigt, den VERTRAG oder jeglichen Teil davon jeder Person, Firma oder Gesellschaft abzutreten.
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Höhere Gewalt
Die GESELLSCHAFT behält sich das Recht vor, den Liefererungstermin oder Zahlungstermin hinauszuschieben oder den Vertrag zu kündigen oder die Menge der bestellten WAREN zu reduzieren, wenn sie aufgrund von Umständen, welche ausserhalb der von der Gesellschaft zu vertretenden Gründen liegen, in ihrer Geschäftsausübung verhindert oder darin verzögert ist. Solche Umstände beinhalten, ohne darauf beschränkt zu sein, höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand, Terrorakte, Proteste, Aufruhr, Unruhen, Brand, Explosion, Hochwasser, Epidemien, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon ob sie sich auf die Arbeiterschaft einer der Parteien beziehen) oder Beschränkungen oder Verzögerungen, welche Fracht- oder Speditionsunternehmen beeinträchtigen oder die Verspätung bei der Beschaffung von Lieferungen von angemessenen oder geeigneten Materialien oder die Unmöglichkeit solcher Beschaffungen.
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Allgemeines
- Jedes Recht oder Rechtsmittel der GESELLSCHAFT gemäss dem VERTRAG gilt unbeschadet jeglicher anderen Rechte oder Rechtsmittel der GESELLSCHAFT, unabhängig davon, ob sie sich aus dem VERTRAG ergeben oder nicht.
- Falls irgendeine Bestimmung des VERTRAGS von einem zuständigen Gericht, Tribunal oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde mit ganz oder teilweise für rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unangemessen gehalten wird, ist sie – im Rahmen solcher Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Nichtdurchsetzbarkeit oder Unangemessenheit – als abtrennbar zu betrachten und die verbleibenden Bestimmungen des VERTRAGS sowie der Rest solcher Bestimmungen gelten weiterhin vollumfänglich.
- Die Unterlassung oder die Verspätung der GESELLSCHAFT bei der Durchsetzung oder teilweisen Durchsetzung einer Bestimmung des VERTRAGS darf nicht als Verzicht auf eines ihrer Rechte aus dem VERTRAG ausgelegt werden.
- Jeglicher Verzicht der GESELLSCHAFT in Bezug auf beliebige Verletzung oder Nichterfüllung jeglicher Bestimmung des VERTRAGS durch den VERKÄUFER darf nicht als Verzicht in Bezug auf beliebige weitere Verletzung oder Nichterfüllung betrachtet werden und betrifft in keiner Weise die anderen Bestimmungen des VERTRAGS.
- Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, dass irgendeine Vertragsbedingung von einer Person – gestützt auf das österreichische Recht – durchgesetzt werden könnte, welche nicht Vertragspartei ist.
- Dieser VERTRAG und jede Streitigkeit oder Klage daraus oder im Zusammenhang damit oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen (einschliesslich ausservertraglicher Streitigkeiten oder Klagen) unterliegt dem österreichischem Recht und wird nach dem österreichischen Recht ausgelegt. Die Parteien vereinbaren für sich und ihre Rechtsnachfolger die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen österreichischen Gerichtes.