Deutschland / Germany
Astellas Pharma GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")
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Auslegung
- Die Definitionen und Interpretationsregeln in dieser Ziffer gelten für diese AGB.
- GESELLSCHAFT: Astellas Pharma GmbH, mit Sitz in Georg-Brauchle-Ring 64-66, 80992 München.
- VERTRAG: Die BESTELLUNG und die Annahme der BESTELLUNG durch den VERKÄUFER.
BACKGROUND IP: Immaterialgüterrechte, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des VERTRAGS im Eigentum einer von beiden Parteien stehen oder von einer von beiden Parteien kontrolliert werden.
ARBEITSERGEBNISSE: Alle Dokumente, Produkte sowie Materialien, welche durch den Verkäufer in Bezug auf die DIENSTLEISTUNGEN entwickelt wurden, zusammen mit allen Ergebnissen der DIENSTLEISTUNGEN und zwar in jeglicher Form, einschliesslich Computerprogrammen, Daten, Berichten und Spezifikationen.
WAREN: Sämtliche im VERTRAG bestimmte, durch die GESELLSCHAFT vom VERKÄUFER zu kaufende WAREN (einschliesslich sämtlicher Teile dieser WAREN).
PROJEKT IP: Immaterialgüterrechte, welche während der Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN durch den VERKÄUFER für die GESELLSCHAFT erschaffen oder entwickelt wurden.
IMMATERIALGÜTERRECHTE ("IP"): Bedeutet alle Patente, Patentanmeldungen, eingetragene sowie nicht eingetragene Designs, Urheberrechte, Marken, Know-How und alle anderen möglichen Arten von Immaterialgüterrechten, welche irgendwo in der Welt durchsetzbar sind.
BESTELLUNG: Der schriftliche Auftrag der GESELLSCHAFT zum Kauf der WAREN und/oder zur Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN und sämtliche spezifische Bedingungen mit Bezug zu solchen Aufträgen, einschließlich dieser AGB.
VERKÄUFER: Die Person, Firma oder Gesellschaft, welche die BESTELLUNG der GESELLSCHAFT akzeptiert.
DIENSTLEISTUNGEN: Jegliche im VERTRAG vereinbarte Dienstleistungen, welche vom VERKÄUFER zu erbringen sind. - Ein Bezug auf ein Geschlecht beinhaltet ein Bezug zum anderen Geschlecht.
- Titel von Ziffern haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser AGB.
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Anwendung der Agb
- Vorbehaltlich sämtlicher Änderungen gemäß Ziffer 2.4 sind diese AGB sowie allfällige besondere Bedingungen, welche in der BESTELLUNG aufgeführt werden, die einzigen Bedingungen, aufgrund derer die GESELLSCHAFT bereit ist, mit dem VERKÄUFER Geschäfte abzuschließen und gelten für den VERTRAG unter gänzlichem Ausschluss aller anderen Bestimmungen oder Bedingungen. Der Klarheit halber: Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und den in der BESTELLUNG aufgeführten besonderen Bedingungen, haben die besonderen Bedingungen Vorrang.
- Jede BESTELLUNG der GESELLSCHAFT von WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN des VERKÄUFERS gilt als Angebot der GESELLSCHAFT um WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN gemäß diesen AGB und sämtlichen in der BESTELLUNG aufgeführten besonderen Bedingungen zu kaufen bzw. abzurufen. Eine rechtsverbindliche BESTELLUNG liegt erst vor, wenn der VERKÄUFER das Angebot der GESELLSCHAFT ganz oder zum Teil annimmt, entweder ausdrücklich durch eine Bestellungsannahme oder stillschweigend indem er die BESTELLUNG erfüllt. Vorher kann die GESELLSCHAFT ihre BESTELLUNG jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
- Entgegenstehende Bestimmungen oder Bedingungen, welche mit, bzw. in der Offerte, Bestellungsbestätigung oder –annahme, Spezifikation oder ähnlichem Dokument des VERKÄUFERS ergänzt oder abgegeben werden, bzw. enthalten sind, werden nicht Bestandteil des VERTRAGS.
- Diese AGB gelten für alle Käufe der GESELLSCHAFT und für jeden Abruf von Dienstleistungen. Jegliche Änderung dieser AGB ist unwirksam, es sei denn, sie wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem Bevollmächtigten der GESELLSCHAFT unterschrieben.
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Qualität und Mängel
- Die Waren müssen das beste verfügbare Design aufweisen und von bester Qualität, bestem Material, bester Ausführung und ohne Fabrikationsfehler sein. Sie müssen in jeder Hinsicht der BESTELLUNG und der Spezifikation und/oder von der GESELLSCHAFT dem VERKÄUFER gelieferten oder genannten Mustern entsprechen sowie jederzeit sämtliche anwendbaren gesetzliche Vorschriften und Standards einhalten.
- Die DIENSTLEISTUNGEN sind mit gehöriger Sorgfalt und vom entsprechend qualifizierten Personal gemäß allgemein anerkannter kaufmännischer Praxis und Standards zu erbringen und haben allen vom VERKÄUFER der GESELLSCHAFT vorgelegten Beschreibungen und Spezifikationen zu entsprechen.
- Vor Lieferung der WAREN an die GESELLSCHAFT hat die GESELLSCHAFT jederzeit das Recht, alle WAREN zu inspizieren und zu prüfen.
- Sollte das Ergebnis solcher Inspizierung oder Prüfung der GESELLSCHAFT den Schluss aufdrängen, dass die WAREN nicht der BESTELLUNG oder sämtlichen Spezifikationen oder anwendbaren Standards und/oder von der GESELLSCHAFT dem VERKÄUFER gelieferten oder genannten Mustern entsprechen oder diesen wahrscheinlich nicht entsprechen werden, hat die GESELLSCHAFT den VERKÄUFER zu informieren und der VERKÄUFER muss sofort Handlungen vornehmen, welche nötig sind, um Konformität zu gewährleisten. Zusätzlich hat die GESELLSCHAFT das Recht, weitere Prüfung und Untersuchung zu verlangen und zu beobachten.
- Ungeachtet jeglicher solcher Inspizierung und Prüfung bleibt der VERKÄUFER vollständig verantwortlich für die WAREN. Jegliche Inspizierung und Prüfung beinhaltet weder einen Verzicht auf die Mängelansprüche gemäß Ziffer 13 noch beeinflusst sie die Verpflichtungen des VERKÄUFERS aus dem VERTRAG.
- Falls irgendwelche der WAREN, DIENSTLEISTUNGEN oder ARBEITSERGEBNISSE nicht den in Ziffer 3 aufgeführten Bestimmungen entsprechen, ist die GESELLSCHAFT berechtigt, die in Ziffer 13 aufgeführten Mängelansprüche geltend zu machen.
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Schadenersatz/Produkthaftung
- Der VERKÄUFER hat die GESELLSCHAFT vollständig schadlos zu halten von jeglicher -Haftung aufgrund oder im Zusammenhang mit:
- der Inanspruchnahme der GESELLSCHAFT aufgrund Produkthaftung oder sonstiger gesetzlicher Haftungsbestimmungen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der von dem VERKÄUFER gelieferten WARE, der Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN oder ARBEITSERGEBNISSE verursacht worden ist; in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den VERKÄUFER ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des VERKÄUFER liegt, trägt er insoweit die Beweislast;
- mangelhafter Arbeitsausführung, Qualität oder Materialien;
- einer Verletzung oder behaupteten Verletzung von jeglichen IP-durch den Gebrauch, die Fabrikation oder die Lieferung der WAREN oder durch den Gebrauch oder die Lieferung der Produkte oder DIENSTLEISTUNGEN (einschließlich der ARBEITSERGEBNISSE).
- Der VERKÄUFER übernimmt in den Fällen der Ziff. 4.1 (a) – (c) alle der GESELLSCHAFT entstandenen Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und -verteidigung.
- Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels der vom VERKÄUFER gelieferten WARE ist, wird die GESELLSCHAFT den VERKÄUFER unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des VERKÄUFERS ist wegen be-sonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels der vom VERKÄUFER gelieferten WARE ist, trägt der VERKÄUFER die Kosten der Rückrufaktion.
- Der VERKÄUFER hat die GESELLSCHAFT vollständig schadlos zu halten von jeglicher -Haftung aufgrund oder im Zusammenhang mit:
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IMMATERIALGÜTERRECHTE
- Sämtliche BACKGROUND IP und Rechte daran bleiben im Eigentum derjenigen Partei, die bereits vor Abschluss des VERTRAGS deren Eigentümerin war.
- Der VERKÄUFER gewährt hiermit der GESELLSCHAFT eine nicht-exklusive, lizenzgebührenfreie weltweite Lizenz, mit dem vollen Recht Sublizenzen zu erteilen, zur Nutzung an seinen BACKGROUND IP soweit dies erforderlich ist, um die ARBEITSERGEBNISSE zu verwenden.
- Sämtliche PROJEKT IP und Rechte daran gehen automatisch auf die GESELLSCHAFT über.
- Der VERKÄUFER ist verpflichtet, unverzüglich auf Anfrage und Kosten der GESELLSCHAFT sämtliche solche weiteren Handlungen und Dinge und die Ausfertigung sämtlicher solcher weiteren Dokumente vorzunehmen (oder dafür zu sorgen, dass sie vorgenommen werden), welche die GESELLSCHAFT von Zeit zu Zeit verlangen kann, um für sich den vollen Nutzen des VERTRAGS sicherzustellen, einschliesslich sämtlicher Rechte, Titel und Nutzen an und zu der Projekt IP.
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Lieferung
- Die WAREN sind frachtfrei an den Geschäftssitz der GESELLSCHAFT zu liefern oder an solchen anderen Lieferungsort wie von der GESELLSCHAFT schriftlich vor Anlieferung der WAREN vereinbart. Der VERKÄUFER hat die WAREN auf eigenes Risiko hin so zu entladen, wie er von der GESELLSCHAFT angewiesen wird.
- Der Liefertermin ist im VERTRAG festzulegen. Wenn kein Liefertermin festgelegt ist, hat die Lieferung innerhalb von 28 Tagen nach der BESTELLUNG zu erfolgen.
- Der VERKÄUFER hat der GESELLSCHAFT nach Versand der WAREN an die GESELLSCHAFT separat Rechnung zu stellen.
- Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass jeder Lieferung ein Lieferschein beigefügt ist, welchem unter anderem die Bestellnummer, Bestelldatum, die Anzahl Frachtstücke und Inhalte und – im Falle von Teillieferung – der ausstehende Rest, welcher noch zu liefern ist, zu entnehmen ist.
- Die Lieferfrist ist wesentlich für die Vertragserfüllung (Fixgeschäft).
- Sofern nicht durch die GESELLSCHAFT in der BESTELLUNG anders vorgeschrieben, sind Lieferungen nur während den gewöhnlichen Geschäftszeiten von der GESELLSCHAFT anzunehmen.
- Werden die WAREN nicht am Fälligkeitsdatum geliefert, behält sich die GESELLSCHAFT unbeschadet aller sonstigen Rechte, die sie hat, das Recht vor:
- vom VERTRAG ganz oder zum Teil zurückzutreten;
- die Annahme jeder späteren Lieferung der WAREN, welche der VERKÄUFER zu erbringen versucht, zu verweigern;
- vom VERKÄUFER jegliche Aufwendungen zurückzuverlangen, welche bei der GESELLSCHAFT vernünftigerweise dabei angefallen sind, die WAREN ersatzweise von einem anderen Lieferanten zu erhalten und;
- Schadensersatz zu verlangen, für jegliche bei der GESELLSCHAFT angefallenen weiteren Kosten, Verluste oder Ausgaben, welche in irgendeiner Weise dem Versäumnis des VERKÄUFERS, die WAREN am Fälligkeitsdatum zu liefern, zurechenbar sind.
- Falls der VERKÄUFER von der GESELLSCHAFT verlangt, ihm irgendwelches Verpackungsmaterial zurückzugeben, muss dies klar auf jeglichem der GESELLSCHAFT gelieferten Lieferschein festgehalten sein. Jegliche Rückgabe von Verpackungsmaterial an den VERKÄUFER hat nur auf Kosten des VERKÄUFERS zu erfolgen.
- Soweit die GESELLSCHAFT sich schriftlich bereit erklärt, Teillieferungen zu akzeptieren, ist der VERTRAG als Einzelvertrag in Bezug auf jede Teillieferung auszulegen. Dennoch berechtigt die Unterlassung jeglicher Teillieferung des VERKÄUFERS die GESELLSCHAFT, nach ihrem Ermessen vom ganzen VERTRAG zurückzutreten.
- Sollten die gelieferten WAREN die bestellte Menge überschreiten, ist die GESELLSCHAFT nicht verpflichtet, die über die bestellte Menge hinausgehenden WAREN zu bezahlen. Für Letztere trägt der VERKÄUFER das Risiko und solche Waren sind auf Kosten des VERKÄUFERS retournierbar.
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Gefahr/Eigentum
Die Gefahr geht erst auf die GESELLSCHAFT über, wenn die Lieferung an die GESELLSCHAFT vollständig abgeschlossen ist (einschließlich der Entladung und Lagerung). Erst danach geht das Eigentum an den WAREN auf die GESELLSCHAFT über.
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Preis
- Der Preis der WAREN und DIENSTLEISTUNGEN ist in der BESTELLUNG aufzuführen und versteht sich – falls nicht schriftlich durch die GESELLSCHAFT anders vereinbart – exklusive Mehrwertsteuer aber inklusive aller anderen Gebühren.
- Weder Preisänderungen noch Zuschläge werden von der GESELLSCHAFT akzeptiert.
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Zahlung
- Die GESELLSCHAFT hat den Preis der WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN an die GESELLSCHAFT zu bezahlen.
- Ungeachtet aller anderen Rechte oder Maßnahmen behält sich die GESELLSCHAFT das Recht vor, jegliche Beträge, welche der VERKÄUFER zu jeglichem Zeitpunkt der GESELLSCHAFT schuldet mit jeglichem Betrag, der unter diesem VERTRAG von der GESELLSCHAFT an den VERKÄUFER zu bezahlen ist, zu verrechnen.
- Sollte eine Partei im Verzug mit einem nach dem VERTRAG geschuldeten Betrag sein, fallen auf diesen – ungeachtet anderer Rechte der Parteien gemäß dem VERTRAG – vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur vollständigen Zahlung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB an. Der VERKÄUFER ist nicht berechtigt, aufgrund von ausstehenden Zahlungen Lieferungen der WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN auszusetzen.
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Geheimhaltung
Der VERKÄUFER hat sämtliches technisches oder kommerzielles Know-How, Spezifikationen, Erfindungen, Prozesse oder Initiativen, welche geheim sind und von der GESELLSCHAFT oder ihren Vertretern dem VERKÄUFER offen gelegt wurden, streng vertraulich zu behandeln genauso wie sämtliche andere geheimzuhaltende Informationen, welche der VERKÄUFER betreffend das Geschäft der GESELLSCHAFT oder ihre Produkte erhalten könnte. Der VERKÄUFER hat die Bekanntgabe solcher geheimzuhaltenden Informationen auf diejenigen seiner Mitarbeiter, Vertreter, oder Subunternehmer zu beschränken, welche zwecks Erfüllung der Verpflichtungen des VERKÄUFERS der GESELLSCHAFT gegenüber desselben Wissens bedürfen. Sodann hat der VERKÄUFER zu gewährleisten, dass solche Mitarbeiter, Vertreter, oder Subunternehmer derselben Geheimhaltungspflicht unterliegen, welche den VERKÄUFER bindet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht beim Kauf von WAREN auch nach vollständiger Erfüllung bzw. ab Beendigung des VERTRAGS bzw. bei der Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN ab Beendigung des VERTRAGS für einen Zeitraum von 3 Jahren fort.
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Eigentum der GESELLSCHAFT
Materialien, Apparaturen, Werkzeuge, Matrizen, Formen, Urheberrechte, Design-Rechte oder jegliche andere Form von IP-Rechten in allen Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, welche dem VERKÄUFER von der GESELLSCHAFT geliefert werden oder nicht geliefert, aber vom VERKÄUFER spezifisch in der Lieferung der WAREN und der Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN benutzt werden, stehen und bleiben jederzeit im exklusiven Eigentum der GESELLSCHAFT, werden aber durch den VERKÄUFER auf eigenes Risiko in sicherer Verwahrung gehalten sowie unterhalten und in guter Verfassung gehalten, bis sie an die GESELLSCHAFT zurückgegeben werden. Es darf nicht über sie verfügt werden in anderer Weise als gemäss den schriftlichen Instruktionen der GESELLSCHAFT und solche Artikel dürfen nicht anders gebraucht werden, als von der GESELLSCHAFT schriftlich zugelassen.
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Kündigung bei erbringung von dienstleistungen durch den verkäufer
- Die GESELLSCHAFT ist jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt, den VERTRAG durch schriftliche Ankündigung an den VERKÄUFER ganz oder teilweise zu kündigen, woraufhin alle Arbeiten aufgrund des VERTRAGS abzubrechen sind und die GESELLSCHAFT dem VERKÄUFER eine faire und angemessene Entschädigung für die bis zur Zeit der Kündigung erbrachte Arbeit (work-in-progress) zu leisten hat, wobei solche Entschädigung nicht entgangenen Gewinn oder sämtliche Folgeschäden umfasst.
- Die GESELLSCHAFT ist ferner berechtigt, durch schriftliche Ankündigung an den VERKÄUFER den VERTRAG fristlos zu kündigen, falls:
- der VERKÄUFER gegen eine wesentliche Pflicht, die sich aus dem VERTRAG ergibt, trotz vorheriger schriftlicher Erinnerung und Abmahnung weiter verletzt oder so verletzt, dass der GESELLSCHAFT ein Festhalten am VERTRAG nicht zugemutet werden kann oder
- über das Vermögen des VERKÄUFERS ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird
- Die Kündigung des VERTRAGS, worauf auch immer sie zurückzuführen ist, lässt die Rechte und Pflichten der GESELLSCHAFT, welche vor der Kündigung entstanden sind, unberührt. Die Bedingungen, welche ausdrücklich oder stillschweigend nach der Kündigung Wirkung haben, bleiben trotz der Kündigung durchsetzbar.
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Mängelansprüche und verjährung
- Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von der GESELLSCHAFT innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der VERKÄUFER auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
- Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
- Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich der GESELLSCHAFT zu. Der VERKÄUFER kann die von der GESELLSCHAFT gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
- Sollte der VERKÄUFER nicht unverzüglich nach Aufforderung der GESELLSCHAFT zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der GESELLSCHAFT in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des VERKÄUFERS selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen, damit die WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN dem VERTRAG entsprechen.
- Bei Rechtsmängeln stellt der VERKÄUFER die GESELLSCHAFT auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
- Mängelansprüche verjähren
- bei WAREN - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der WAREN oder der vollständigen Erbringung der Dienstleistungen (Gefahrübergang);
- bei DIENSTLEISTUNGEN in der gesetzlichen Verjährungsfrist
- Erfüllt der VERKÄUFER seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der VERKÄUFER hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
- Entstehen der GESELLSCHAFT infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der VERKÄUFER diese Kosten zu tragen.
- Die GESELLSCHAFT kann die Annahme jeglicher weiterer Lieferungen von WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen auswirken oder in gleicher Weise auftreten werden. Der VERKÄUFER hat auf eigene Kosten die bereits gelieferten Waren zurückzunehmen;
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Abtretung
- Der VERKÄUFER ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem VERTRAG ohne das vorgängige schriftliche Einverständnis der GESELLSCHAFT an Dritte abzutreten.
- Die GESELLSCHAFT ist berechtigt, ihre Forderungen aus dem VERTRAG an jedwede andere Person, Firma oder Gesellschaft abzutreten.
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Höhere Gewalt
Die GESELLSCHAFT behält sich das Recht vor, den Liefertermin oder Zahlungstermin hinauszuschieben oder den Vertrag zu kündigen oder die Menge der bestellten WAREN zu reduzieren, wenn sie aufgrund von Umständen, welche ausserhalb der von der Gesellschaft zu vertretenden Gründen liegen, in ihrer Geschäftsausübung verhindert oder darin verzögert ist. Solche Umstände beinhalten, ohne darauf beschränkt zu sein, höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand, Terrorakte, Proteste, Aufruhr, Unruhen, Brand, Explosion, Hochwasser, Epidemien, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon ob sie sich auf die Belegschaft einer der Parteien beziehen) oder Beschränkungen oder Verzögerungen, welche Fracht- oder Speditionsunternehmen beeinträchtigen oder die Verspätung bei der Beschaffung von Lieferungen von angemessenen oder geeigneten Materialien oder die Unmöglichkeit solcher Beschaffungen.
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Allgemeines
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag eine Lücke enthält.
- Die Unterlassung oder die Verspätung der GESELLSCHAFT bei der Durchsetzung oder teilweisen Durchsetzung einer Bestimmung des VERTRAGS kann nicht als Verzicht auf eines ihrer Rechte aus dem VERTRAG ausgelegt werden.
- Jeglicher Verzicht der GESELLSCHAFT in Bezug auf die Geltendmachung von Rechten wegen einer Verletzung oder Nichterfüllung irgendeiner Bestimmung des VERTRAGS durch den VERKÄUFER kann nicht als Verzicht in Bezug auf die Geltendmachung von Rechten wegen einer weiteren Verletzung oder Nichterfüllung betrachtet werden und betrifft in keiner Weise die anderen Bestimmungen des VERTRAGS.
- Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, Rechte für Personen zu begründen, welche nicht Vertragspartei sind.
- Dieser VERTRAG und jede Streitigkeit oder Klage daraus oder im Zusammenhang damit oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen (einschliesslich außervertraglicher Streitigkeiten oder Klagen) unterliegt Deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Abkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
- Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem VERTRAG ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist München. Die Gesellschaft ist weiter berechtigt, den Verkäufer nach ihrer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.